Kosten
Für die Versorgung durch eine Mütterpflegerin entstehen Kosten, die unter bestimmten Bedingungen
voll- und teilweise von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Sobald eine Indikation, also ein medizinisch festgestellter und begründeter Umstand, bei der Mutter für notwendige Hilfen vorliegt, es dazu keine weitere (im Haushalt lebende) Person gibt, die die anfallenden Aufgaben und die Versorgung der Mutter übernimmt, kann die Kostenübernahme einer Mütterpflegerin über die Krankenkasse beantragt werden. Dies wird mit Hilfe der Paragraphen für Haushaltshilfen organisiert.
§24h SGB V (Haushaltshilfe in der Schwangerschaft und nach der Geburt)
§38 SGB V (Haushaltshilfe im Krankheitsfall)
Die Mütterpflege nicht mit einer Haushaltshilfe jedoch nicht gleichzusetzen, da die Ausbildung zur Mütterpflege fachspezifische Inhalte zur Versorgung von Schwangeren, jungen Müttern sowie Säuglingen umfasst und darüber hinaus Themen vertieft werden wie zB. Stillen, Bonding, Geburt & Frauengesundheit. Somit ist die Arbeit einer Mütterpflegerin gezielt für Mütter und junge Familien zu verstehen und lässt sich damit neben der akuten Hilfe bei bestehenden Problemen auch zur Prävention von Folgeerkrankungen begründen.
Indikationen
die einen Anspruch begründen können

vor der Geburt
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Bei drohender Frühgeburt
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Bei zu wenig Fruchtwasser
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Muttermundsschwäche
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Präeklampsie
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Schwangerschafts-Diabetes
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Schwangerschaftsdepression
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Niedrige HB-Werte
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Extreme Schwangerschaftsübelkeit
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Während der Schwangerschaft auftretende Blutarmut (Anämie)
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Verordnete Bettruhe
nach der Geburt
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Nach Bauchgeburt/Kaiserschnitt
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Bei Zwillings- und Mehrlingsgeburten
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Postpartaler Depression
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Stillschwierigkeiten
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Häufig auftretende Brustentzündungen
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Verzögerter Rückbildung
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Akuter Erschöpfung der Mutter
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Regulationsstörungen beim Säugling
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Fehlende (im selben Haushalt lebende) Person zur Haushaltsführung und Versorgung
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Krankheitsfall des Partners/der Partnerin

